AGB


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingun- gen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedin- gungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Auch Schweigen auf uns mitgeteilte anders lautende Bedingungen des Bestellers oder auch Einheitsbedingungen kann nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden.

(2) Sämtliche Vereinbarungen, auch Nebenabreden und Zusicherungen, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Abweichungen von dieser Bestimmung.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(5) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, Werke, Werklieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluß

(1) Es steht uns frei, Bestellungen innerhalb von 4 Wochen anzunehmen.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend.

(3) Unsere Angebote erfolgen vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt mit der Einschränkung, dass wir eine unterbliebene oder verspätete Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben.

(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk (EXW gem. INCOTERMS), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Für Aufträge mit einem Bestellwert von unter € 1.000,00 sind wir berechtigt, einen Mindermengen-Bearbeitungszuschlag von € 100,00 pro Auftrag zu berechnen.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Lohnerhöhungen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

(4) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller zusätzlich zu entrichten.

(5) Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug in 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt.

(6) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins p. a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

(7) Auch in den Fällen, in denen der Transport von uns oder von uns beauftragter Dritter übernommen wird, hat der Besteller Kosten, Steuern sowie Zölle zu tragen.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(9) Werden uns Umstände bekannt, die auf die Überschuldung, Zahlungsstockungen oder Zahlungsunfähigkeit des Bestellers hinweisen, sind wir berechtigt, die gesamte Schuld fällig zu stellen oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

§ 4 Lieferungen – Lieferzeit

(1) Sofern Termine oder Fristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, sind sie unverbindlich.

(2) Zu Teillieferungen und Teilabrechnungen sind wir berechtigt, es sei denn, die Annahme der Teilleistungen ist dem Besteller auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall nicht zumutbar.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung) haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen und auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen, es sei denn, wir haben den Verzug auf Grund unseres eigenen oder uns zurechenbaren Verhaltens vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen, die wir nach Absatz (3) nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn unsere Lieferanten oder dessen Unterlieferanten betroffen sind.

(5) Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensansprüche herleiten.

(6) Auf die Behinderung im Sinne der vorsehenden Absätze können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(7) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn uns fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Uns bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzugs gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Falle auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden beschränkt, es sei denn uns fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

(8) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung sind beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens und sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(9) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. (7) und (8) dieser Bestimmung gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung der Ware oder ihrer Ausliefe- rung an den Versandbeauftragten auf den Besteller über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist für den Versand eine besondere Weisung des Bestellers abzuwarten, geht die Gefahr auf diesen mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Dem Besteller wird empfohlen, eine Transportversicherung abzuschließen.

(2) Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs- und fristgemäß nachgekommen ist.

(2) Es gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit (24 Monate), wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

(3) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir erklären hiermit ausdrücklich, dass eigene Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Bestellers nicht von unserem wirklichen oder mutmaßlichen Willen gedeckt sind. Forderungen, die aus eigenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Bestellers erhoben werden, erkennen wir nicht an. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

(4) In allen Fällen des zweifachen Fehlschlages von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder Fällen des Verzugs trotz Nachfristsetzung stehen dem Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu.

§ 7 Haftung

(1) Soweit gemäß § 6 unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten, Ansprüche aus Produzentenhaftung und sonstige Haftung aus Delikt.

(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Gefahrübergang (§ 5 Abs. (1). Dies gilt nicht), soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder einem arglistigen Verschweigen eines Mangels. Gesetzliche Bestimmungen über die Hemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Exportgenehmigung

(1) Die gelieferten Waren können deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen unterliegen. Ihre Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland kann nur mit Zustimmung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in Washington zulässig sein. Der Besteller hat diese Hinweise seinen Kunden weiterzugeben und damit, soweit es in seiner Macht steht, die Einhaltung der Bestimmungen bis zum Endverbraucher zu gewährleisten. Wir weisen ausdrücklich auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen die Bestimmungen hin.

(5) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers und nicht für Mangelfolgeschäden. Wir haften nur auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens, es sei denn, der Besteller konnte konkret auf dessen Vermeiden besonders vertrauen.

(6) Die Haftungsfreizeichnung gem. Abs. (4) und (5) dieser Bestimmung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenste- hen, insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in letztgenanntem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gehaftet wird.

(7) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu. Sie sind nicht abtretbar.

(8) Soweit der Hersteller von Produkten für diese eine selbständige Garantie übernommen hat, erklären wir hiermit ausdrücklich, dass wir in derartige Garantieerklärungen nicht ein- oder beitreten und dass Ansprüche aus derartigen Garantieerklärungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen sind. Soweit wir bei der Abwicklung dieser in Satz 1 genannten, gegenüber dem Hersteller geltend zu machenden Ansprüche als Vertreter des Herstellers tätig werden, hat der Besteller unser RMA-Verfahren einzuhalten.

(9) Bzgl. der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) beziehen sich unsere Angaben hinsichtlich der RoHS-Konformität auf die Angaben unserer Vorlieferanten, wofür wir keine Verantwortung übernehmen können.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag mit dem Besteller vor.

(2) Im Falle mehrerer Lieferverträge behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbin­dung mit dem Besteller vor.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich er­klärt. Wir sind nach Rücknahme oder Pfändung der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungs­erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzu­rechnen.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versi­chern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichti­gen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(6) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer For­derung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung er­mächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zah­lungsverpflichtungen nach­kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs­verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(7) Die Verarbeitung oder Verbindung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so er­werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung. Für die durch Ver­arbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(8) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen ver­mengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermengung. Erfolgt die Ver­mengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmä­ßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Aus­wahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, gegen den Besteller auch an seinem Wohnsitzge­richt Klage zu führen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das gerichtliche Mahnverfahren blei­ben unberührt.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein­barungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Ver­einbarungen zwischen uns und dem Besteller nicht berührt.